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Speichermedien-Vergütung: Novelle auf Höhe der Zeit?

Warum die gesetzliche Verankerung der Speichermedien-Vergütung um viele Jahre zu spät kommt und so rasch als möglich mit einer weiteren Novelle zukunftsfit gemacht werden muss.

Für viele überraschend soll mit 1. Oktober 2015 nun doch eine Novelle zum UrheberInnenrecht in Kraft treten, mit der die bisherige "Leerkassettenvergütung" als neue "Speichermedienvergütung" modernisiert werden soll. Der Entwurf befindet sich in der Begutachtungsphase. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Die nunmehrige Speichermedienvergütung betrifft Datenträger aller Art, also auch die bisher nicht erfassten Geräte und Speichermedien wie z.B. Smartphones und Tablets.
  • Nicht betroffen sind Datenspeicher in Geräten, auf denen sich typischerweise keine geschützten Inhalte befinden, also etwa Kühlschränke oder Speicherkarten für Fotoapparate.
  • Die Gesamteinnahmen aus der Vergütung quer über alle Anwendungsbereiche dürfen in den nächsten 3 Jahren (2016 - 2019) die Summe von € 29 Mio. pro Jahr nicht überschreiten.
  • Nur Vergütungen für Speichermedien, die nach dem 17.12.2013 in Umlauf gebracht wurden, sind rückwirkend abzuführen.

Der VTMÖ freut sich natürlich über die nun in Aussicht gestellte Rechtssicherheit. Gleichzeitig muss angemerkt werden, dass diese Novelle um viele Jahre zu spät kommt. Die immer als Ausgleich für die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch gedachte Vergütung erfasst nun endlich jene Datenspeicher, die in den letzten 10-15 Jahren typischerweise zum Speichern von Musik benutzt wurden. Gleichzeitig haben sich die Nutzungsgewohnheiten und der technologische Stand aber längst grundlegend geändert: Immer weniger Musik wird lokal gespeichert. Zunehmend (oder bereits überwiegend?) wird Speicherplatz in der Cloud genutzt. Immer mehr Musik wird über Streamingdienste gehört, wobei die Entgelte für UrheberInnen, Labels und Verlage als lächerlich bezeichnet werden müssen.

Diese Novelle ist also bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder aktuell noch zukunftsfit.

Einerseits weiss der VTMÖ, dass die Dotierung der für Indie-Labels so wichtigen SKE-Fonds der Verwertungsgesellschaften ohne weitere Verzögerungen sicherzustellen ist. Trotz aller Kritik wird also der vorliegende Entwurf zur Minimalnovelle prinzipiell begrüßt. Gleichzeitig fordern wir nachdrücklich bereits jetzt eine weitere Novelle, mit der die Entschädigung für das Anfertigen von Privatkopien in der Cloud und die Rahmenbedingungen beim Streaming zeitnah geklärt werden müssen.

Fragwürdige Deckelung und fehlende Rückwirkung

Wenn diese Entschädigungen auf einem Rechtsanspruch beruhen und nicht als gnädig zugestandene Almosen verstanden werden sollen, dann kann die in Aussicht gestellte Deckelung mit € 29 Mio. pro Jahr nur Kopfschütteln verursachen. Auch die rückwirkende Geltung bloß ab 17.12.2013 ist für uns enttäuschend. Bereits seit 1.10.2010 (Zeitpunkt der Tarifveröffentlichung) hatte der Handel vielerorts die Vergütung beim Verkauf der Geräte kassiert, jedoch nicht an die Verwertungsgesellschaften weitergeleitet. Die nun beabsichtigte Rückwirkung ab 17.12.2013 (Zeitpunkt eines OGH-Urteils pro Vergütung) scheint eine Kompromisslösung zu sein.

Auch hier gilt: Wir werden zwar in diesem Punkt Bedenken im Rahmen der Gesetzesbegutachtung anmelden, wollen aber das dringend ersehnte Inkrafttreten nicht verzögern und daher - unter Zähneknirschen - zustimmen.

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